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Stockwerkeigentum verwalten in der Schweiz: Tipps für Verwalter

Stockwerkeigentum ist in der Schweiz eine der häufigsten Formen des Immobilienbesitzes. Die Verwaltung einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) erfordert spezifisches Wissen.

Grundlagen: Was ist Stockwerkeigentum?

Stockwerkeigentum (STWE) bezeichnet das Sonderrecht an einer Wohnung kombiniert mit Miteigentum am gemeinsamen Gebäude. Gesetzliche Grundlage: ZGB Art. 712a–712t.

Aufgaben der STWEG

  • Verwaltung und Unterhalt des gemeinsamen Eigentums
  • Führung des Erneuerungsfonds
  • Organisation der jährlichen Eigentümerversammlung
  • Beschlussfassung über gemeinschaftliche Massnahmen
  • Erlass und Durchsetzung des Reglements

Der Erneuerungsfonds

Der Erneuerungsfonds dient der Finanzierung zukünftiger Sanierungen (Dach, Fassade, Heizung). Alle Stockwerkeigentümer leisten Einzahlungen anteilsmässig.

Empfehlung

Als Faustregel gilt: Der Erneuerungsfonds sollte jährlich mit etwa 0,5–1% des Gebäudeversicherungswertes geäufnet werden.

Die Eigentümerversammlung

  • Abnahme Jahresbericht und Jahresrechnung
  • Beschlussfassung über Sanierungen
  • Wahl des Verwalters und der Rechnungsrevisorinnen
  • Festlegung der Vorauszahlungen
  • Anträge von Eigentümern

Selbstverwaltung oder professionell?

Kleine Gemeinschaften (bis ca. 8 Einheiten) verwalten sich oft selbst. Grössere STWEG beauftragen in der Regel einen professionellen Verwalter.

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Der Pro-Plan umfasst die vollständige STWEG-Verwaltung: Eigentümerversammlungen planen und protokollieren, Erneuerungsfonds verwalten, Abstimmungen und ein eigenes Eigentümerportal.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum? +

Sondereigentum ist die individuelle Wohnung. Gemeinschaftseigentum sind Fassade, Dach, Treppenhaus, Lift und Heizung – die Kosten werden anteilsmässig aufgeteilt.

Wie wird der Miteigentumsanteil berechnet? +

In der Regel nach der Nutzfläche der Einheiten, eingetragen im Grundbuch. Er bestimmt Stimmrecht und Kostenbeteiligung.

Kann ein Stockwerkeigentümer seine Wohnung vermieten? +

Ja, grundsätzlich. Das Reglement kann jedoch besondere Einschränkungen vorsehen.

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